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Erstverordnung /Folgeverordnung

Eine Erstverordnung liegt dann vor, wenn es sich um die erste Ergotherapie-Verordnung für einen Patienten zu einer bestimmten Diagnose handelt.

Nach einer Erstverordnung gilt jede weitere Verordnung zur Behandlung derselben Diagnose eines Patienten als Folgeverordnung.

Als Erstverordnung sind zunächst nur die im Heilmittelkatalog festgelegten Teilmengen verordnungsfähig, z.B. bis zu 10 Einheiten. Danach muss sich der Arzt erneut vom Zustand des Patienten überzeugen. Falls erforderlich, kann eine Folgeverordnung vorgenommen werden, wobei auch deren Teilmenge je Diagnose im Heilmittelkatalog festgelegt ist. Je nach Gesamtverordnungsmenge sind weitere Folgeverordnungen möglich.

Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung als Folgeverordnung, auch wenn sich hierbei die Leitsymptomatik ändert und deshalb bei Folgeverordnungen andere Heilmittel zur Anwendung kommen.
Tritt ein Rezidiv oder eine neue Erkrankungsphase nach einem behandlungsfreien Intervall von mindestens 12 Wochen auf, ist die Verordnung als neuer Regelfall zu betrachten. Für diesen neuen Regelfall können wieder Heilmittel bis zur Gesamtverordnungsmenge verordnet werden.

(gekürzt zitiert nach dem Heilmittelkatalog, Stand 2004)